4. Bauarbeiten
Für notwendige Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten ist der Vermieter zuständig. Sollte sich dieser nicht umgehend darum kümmern, muss das der Mieter nicht hinnehmen. Auch wenn während einer Reparatur Beeinträchtigungen auftreten, darf der Mieter sogenannte „Gewährleistungsrechte“ in Anspruch nehmen und den Mietzins kürzen. Ist zum Beispiel das Klo aufgrund einer Badsanierung mehrere Tage lang unzugänglich, kann die Miete für diesen Zeitraum in einigen Fällen sogar komplett entfallen.
Wichtig ist aber, dass der Vermieter umgehend schriftlich über den Mangel informiert wird. Auf Modernisierungen, weil einem etwa das alte Badezimmer nicht gefällt, besteht außerdem kein Anspruch. Hier gilt: Gemietet wie gesehen.