5. Mieterhöhung bei Instandhaltung
Mieter haben ein Anrecht auf Instandhaltung. Auf der anderen Seite müssen sie es aber auch über sich ergehen lassen, wenn der Vermieter von sich aus Instandhaltungsmaßnahmen durchführen will. Diese rechtfertigen allerdings keine Mieterhöhung!
Werden zum Beispiel im Altbau die verrotteten Kastenfenster durch neue Fenster mit Isolierglasscheiben ersetzt, so wird dadurch lediglich die weitere Bewohnbarkeit der Wohnung gewährleistet. Ausschließlich Modernisierungen, die tatsächlich einen Mehrwert für den Mieter bringen, können auf den Mietzins umgelegt werden.